Statuten der Alpen-Initiative
Verein "zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr"
Art. 1 – Name und Sitz
Die "Alpen-Initiative" ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich in Brig VS.
Art. 2 – Zweck
Der Verein bezweckt, das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs zu schützen und als Lebensraum zu erhalten.
Art. 3 – Mittel
Zur Verwirklichung seiner Ziele
- setzt sich der Verein für die rasche Umsetzung von Artikel 84 und Artikel 196 (1. Übergangsbestimmung) der Bundesverfassung ein
- erarbeitet der Verein Informationsmaterial zum Transitverkehr und dessen Auswirkungen auf das Berggebiet
- beteiligt sich der Verein nach Möglichkeit an Aktionen gegen den alpenquerenden Transitverkehr auf der Strasse
- arbeitet der Verein mit Personen und Organisationen im In- und Ausland zusammen, welche sich gegen die Transitlawine wehren
- unterstützt der Verein Aktivitäten zur Erhaltung des Alpengebietes als Lebensraum
Art. 4 – Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand und der Ausschuss
- die RechnungsrevisorInnen
Art. 5 – Mitgliederversammlung (MV)
a) Kompetenzen
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und trifft alle grundsätzlichen Entscheidungen. Sie entscheidet insbesondere über:
- Statutenänderungen
- Höhe des Mitgliederbeitrages
- Ausschluss eines Mitglieds
- Auflösung des Vereins
- Leitlinien
- Lancierung von Volksinitiativen
Sie genehmigt:
- Jahresbericht
- Jahresrechnung
Sie wählt:
- die Mitglieder des Vorstandes
- die Mitglieder des Ausschusses
- PräsidentIn und VizepräsidentIn
- die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung berät nur über traktandierte Geschäfte. Zusätzliche Traktanden können spätestens einen Monat vor der Versammlung beim Ausschuss beantragt werden.
b) Einberufung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Zehn Prozent der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
c) Abstimmungen
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Für Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Natürliche wie juristische Personen verfügen an der Mitgliederversammlung über je eine Stimme.
Art. 6 – Vorstand (VS)
a) Kompetenzen
Der Vorstand konkretisiert die grundsätzlichen Entscheidungen der Mitgliederversammlung. Er entscheidet insbesondere über:
- Jahresprogramm
- Finanzplan und Budget
- Lancierung oder Unterstützung eines Referendums
- Unterstützung einer Volksinitiative
- Mitgliedschaft bei andern Organisationen
- Grössere Aktionen
- Weiterzug einer USG/NHG-Einsprache (Beschwerde)
- Konzepte und Reglemente sowie das
- Funktionendiagramm
Der Vorstand wählt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin.
b) Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern aus möglichst allen Regionen der Schweiz.
c) Partizipation
Vereinsmitglieder können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Art. 7 – Ausschuss (AS)
a) Kompetenzen
Der Ausschuss ist für die laufenden Geschäfte verantwortlich. Er entscheidet insbesondere über USG/NHG-Einsprachen. Seine weiteren Kompetenzen sind im Funktionendiagramm geregelt.
b) Zusammensetzung
Der Ausschuss besteht aus PräsidentIn, VizepräsidentIn und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
c) Abstimmungen
Bei Stimmengleichstand entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin.
d) Antragsrecht
Vorstandsmitglieder können dem Ausschuss Anträge stellen.
Art. 8 – Geschäftsstelle (GS)
Die Geschäftsstelle ist für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane zuständig. Ihre Kompetenzen und Aufgaben sind im Funktionendiagramm (FuDi) geregelt.
Art. 9 – Revisionsstelle (RS)
Die Revisionsstelle kontrolliert mindestens einmal im Jahr die Buchhaltung des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
Art. 10 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit den Zielen einverstanden erklärt und jährlich einen Mitgliederbeitrag bezahlt. Mitglieder können ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
Art. 11 – Verwendung von Reinertrag und Vermögen
Ein allfälliger Reinertrag darf nicht ausgeschüttet werden. Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an eine gemeinnützige Institution, die ähnliche Ziele verfolgt.
Art. 12 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25. Februar 1989 angenommen und an den Mitgliederversammlungen vom 23. April 1994, 19. Februar 1999, 19. Mai 2001, 20. April 2002, 23. April 2005, 13. Mai 2006 und 14. Mai 2011 revidiert.
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. Mai 2011
Alpen-Initiative

