Seit 1994 ist der Alpenschutz-Artikel in der Verfassung verankert. Er geht zurück auf die Volksinitiative, die vom Verein “Zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr” lanciert und am 20. Februar 1994 vom Volk mit 954 433 Stimmen (52%) angenommen wurde. 19 Stände von 26 stimmten damals dem ersten Volksbegehren aus dem Alpenraum zu.
Der Text des Alpenschutzartikels der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft lautet:
Art. 84 der Bundesverfassung
1 Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist.
2 Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden.
3 Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.
Art. 196 Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dez. 1998 über eine neue Bundesverfassung
1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr).
Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein.
* Der Artikel 36sexies von 1994 wurde in der neuen Bundesverfassung von 1998 umnummeriert zu Artikel 84. Der im ursprünglichen Absatz 2 erwähnte Verordnungsweg ist neu in Artikel 182, Absatz 1 BV generell für alle rechtssetzenden Beschlüsse des Bundesrates vorgesehen und deshalb im Alpenschutzartikel nicht mehr erwähnt.
Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG)
Das Strassentransitverkehrsgesetz von 1994 konkretisiert Absatz 3 des Alpenschutzartikels. In Artikel 2 werden die Transitstrassen im Alpengebiet definiert, auf welchen die Verkehrskapazität nicht erhöht werden darf. Auf der Gotthardroute ist dies die Strecke Amsteg-Göschenen-Airolo-Bellinzona Nord. Im Übrigen definiert das Gesetz die Begriffe Kapazität und Umfahrungsstrassen.