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Eidgenössische Volksinitiative zum Schutze des Alpengebietes vor dem Transitverkehr

Am 20. Februar 1994 hat das Stimmvolk der «Eidgenössischen Volksinitiative zum Schutze des Alpengebietes vor dem Transitverkehr (Alpeninitiative)» zugestimmt. 52% der Stimmenden und 19 von 26 Stände stimmten damals dem ersten Volksbegehren aus dem Alpenraum zu. Seither verlangt Artikel 84 (Alpenschutzartikel) der Schweizer Bundesverfassung, dass das Alpengebiet vor dem Transitverkehr zu schützen ist.

Verfassungsmässige und gesetzliche Grundlagen unserer Arbeit

  • Alpenschutzartikel

    Seit 1994 ist der Alpenschutz-Artikel in der Verfassung verankert. Er geht zurück auf die Volksinitiative, die vom Verein “Zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr” lanciert und am 20. Februar 1994 vom Volk mit 954 433 Stimmen (52%) angenommen wurde. 19 Stände von 26 stimmten damals dem ersten Volksbegehren aus dem Alpenraum zu.

    Der Text des Alpenschutzartikels der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft lautet:

    Art. 84 der Bundesverfassung

    1 Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist.
    2 Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden.
    3 Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.

    Art. 196 Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dez. 1998 über eine neue Bundesverfassung

    1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr).
    Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein.

    * Der Artikel 36sexies von 1994 wurde in der neuen Bundesverfassung von 1998 umnummeriert zu Artikel 84. Der im ursprünglichen Absatz 2 erwähnte Verordnungsweg ist neu in Artikel 182, Absatz 1 BV generell für alle rechtssetzenden Beschlüsse des Bundesrates vorgesehen und deshalb im Alpenschutzartikel nicht mehr erwähnt.

    Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG)

    Das Strassentransitverkehrsgesetz von 1994 konkretisiert Absatz 3 des Alpenschutzartikels. In Artikel 2 werden die Transitstrassen im Alpengebiet definiert, auf welchen die Verkehrskapazität nicht erhöht werden darf. Auf der Gotthardroute ist dies die Strecke Amsteg-Göschenen-Airolo-Bellinzona Nord. Im Übrigen definiert das Gesetz die Begriffe Kapazität und Umfahrungsstrassen.

  • Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe

    Das Volk hat dem Verfassungsartikel über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, kurz LSVA, am gleichen Tag wie der Alpen-Initiative zugestimmt. Da gegen das Gesetz das Referendum ergriffen worden war, musste das Volk auch darüber nochmals abstimmen; es stimmte 1998 klar zu. Die LSVA ist abgestuft nach erlaubtem Gesamtgewicht und Abgaskategorie und wird auf allen Strassen kilometerabhängig erhoben. Es unterliegen ihr (mit wenigen Ausnahmen) alle in- und ausländischen Gütertransportfahrzeuge über 3,5 Tonnen zugelassenes Gesamtgewicht. Der Tarif beträgt maximal 3 Rappen pro Tonnen-Kilometer (ca. 2,4 €-Cents), für einen 40-Tonner also maximal 1,2 Franken pro Kilometer (ca. 0,9 €). Damit sollen die ungedeckten Wegekosten und die externen Kosten (Lärm, Gesundheit, Unfälle, Gebäudeschäden) abgegolten werden. Die LSVA wurde am 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Der Tarif wird schrittweise angehoben.

  • Landverkehrsabkommen mit der Europäischen Union

    Nachdem das Volk einen Beitritt der Schweiz zum EWR abgelehnt hatte, wurden zwischen der Schweiz und der EU sieben bilaterale Abkommen ausgehandelt, die vom Volk im Jahr 2000 gutgeheissen wurden. Im Landverkehrsabkommen (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse) akzeptiert die EU im Prinzip die schweizerische Verkehrspolitik (LSVA, Nacht- und Sonntagsfahrverbot etc.) und bekennt sich zur schrittweisen Einführung der Kostenwahrheit im Verkehr und zur Förderung des Güterverkehrs auf der Schiene. Als Gegenleistung zur LSVA hat die EU eine schrittweise Erhöhung des zugelassenen LKW-Gewichts von 28 auf 40 Tonnen eingehandelt. Die Abgabenbelastung wird limitiert. Somit kann die LSVA nicht mehr auf die nach schweizerischem Recht möglichen 3 Rappen pro Tonnenkilometer, sondern nur noch auf 2,7 Rappen angehoben werden. Aus dieser Erkenntnis wurden vom Parlament als flankierende Massnahmen das Verkehrsverlagerungsgesetz und der Rahmenkredit zur Förderung des Bahngüterverkehrs beschlossen.

  • Verkehrsverlagerungsgesetz

    Das Gesetz von 1999 legte erstmals das Verlagerungsziel zahlenmässig fest: In den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten des Landverkehrsabkommens soll die Zahl der alpenquerenden Lastwagenfahrten auf dem Niveau des Jahres 2000 stabilisiert und dann bis zwei Jahre nach Eröffnung des Eisenbahn-Basistunnels am Lötschberg, also bis 2009, auf maximal 650’000 reduziert werden. Im Jahr 2000 wurden 1,4 Mio. Fahrten registriert. Als zusätzliches Verlagerungsinstrument soll eine Verschärfung der Schwerverkehrskontrollen dienen. Das Nachtfahrverbot wurde von der Verordnungs- auf die Gesetzesstufe gehoben. 2008 änderte das Parlament den Fahrplan (siehe GVVG).

    Das Verlagerungsziel soll neu spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels erreicht werden, das heisst 2018. Gesetzlich festgeschrieben wurde zudem, dass dieses Ziel auf Dauer einzuhalten ist und nur in einzelnen Jahren mit besonders starker Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung überschritten werden darf. Und: Ab dem Jahr 2011 soll das Zwischenziel von höchstens 1 Million Fahrten pro Jahr nicht überschritten werden.

  • Güterverkehrsverlagerungsgesetz

    Das Verkehrsverlagerungsgesetz wurde 2008 revidiert und wird neu als “Güterverkehrsverlagerungsgesetz” (GVVG) bezeichnet. Die Frist für das Erreichen des Verlagerungsziels wurde hinausgeschoben auf 2018 (zwei Jahre nach Eröffnung des NEAT-Basistunnels am Gotthard). Das Parlament hat den Bundesrat dabei auch ermächtigt, mit den Alpenländern, resp. der EU über die Einführung einer Alpentransitbörse zu verhandeln. Gesetzlich festgeschrieben wurde 2008 zudem, dass das Verlagerungsziel auf Dauer einzuhalten ist und nur in einzelnen Jahren mit besonders starker Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung überschritten werden darf. Und: Ab dem Jahr 2011 soll das Zwischenziel von höchstens 1 Million Fahrten pro Jahr nicht überschritten werden. Dieses gesetzlich verankerte Ziel missachtete der Bundesrat skrupellos.

  • Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet

    Am 28. Februar 2016 stimmte das Volk der Änderung des «Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) (Sanierung Gotthard-Strassentunnel)» zu. Hintergrund der Abstimmung war, dass der Strassentunnel am Gotthard umfassend saniert werden muss. Die Variante, dass mit einem Auto- und einem Lastwagenverlad die Sanierungszeit überbrückt werden kann, wurde von Bundesrat und Parlament verworfen.

    Das Bundesgesetz vom 17. Juni 1994 über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet, respektive Art. 84, Absatz 3, der Verfassung wurde deshalb wie folgt geändert

    Art. 3a Gotthard-Strassentunnel

    1  Am Gotthard-Strassentunnel kann eine zweite Tunnelröhre gebaut werden.

    2  Die Kapazität des Tunnels darf jedoch nicht erweitert werden. Pro Röhre darf nur eine Fahrspur betrieben werden; ist nur eine Röhre für den Verkehr offen, so kann in dieser Röhre je eine Spur pro Richtung betrieben werden.

    3  Für den Schwerverkehr durch den Gotthard-Strassentunnel ist ein  Dosiersystem einzurichten. Das Bundesamt für Strassen ordnet für schwere Motorwagen zum Gütertransport einen Mindestabstand im Tunnel an.