Verbot Strassenausbau

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Weniger Strassen, weniger Verkehr

Der Alpenschutzartikel der Schweizerischen Bundesverfassung verbietet seit 1994 den Ausbau der Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet. Ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften entlasten. Eine Änderung dieses Grundsatzes ist nur über eine Volksabstimmung möglich. Das Verbot verhindert, dass noch mehr Lastwagen durch die Alpen fahren. Es trägt zudem – zusammen mit dem Ausbau der alpenquerenden Bahninfrastruktur – dazu bei, dass die Güter vermehrt auf der Schiene statt auf der Strasse transportiert werden.

Das Gesetz konkretisiert, wo die Verkehrskapazität nicht erhöht werden darf. Auf der Gotthardroute ist dies die Strecke Amsteg-Göschenen-Airolo-Bellinzona Nord, am San Bernardino die Strecke Thusis-Bellinzona Nord, am Simplon die Strecke Brig-Gondo/Zwischbergen (Landesgrenze), am Grossen St. Bernhard die Strecke Sembrancher-Nordportal des Tunnels. Diese Definition der alpenquerenden Transitstrassen gilt bis heute.

Am 28. Februar 2016 hat das Volk mehrheitlich der Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG, Sanierung Gotthard-Strassentunnel) zugestimmt, das heisst, dem Bau einer zweiten Strassenröhre. Begründet wurde die Vorlage damit, dass der Strassentunnel am Gotthard umfassend saniert werden muss. Die Variante, dass mit einem Auto- und einem Lastwagenverlad die Sanierungszeit überbrückt werden kann, wurde von Bundesrat und Parlament verworfen. Die Verfassung untersagt die Erhöhung der Kapazitäten von Transitstrassen wie am Gotthard. Deshalb wurde gesetzlich verankert, dass pro Röhre nur je eine Fahrspur betrieben darf. Sofern nur eine Röhre für den Verkehr offen ist, kann in dieser Röhre je eine Spur pro Richtung betrieben werden.

Unsere Forderungen

  • Das in der Verfassung verankerte Verbot des Ausbaus von Transitstrassen im Alpenraum ist weiterhin ohne Ausnahme zu respektieren.
  • Die vor der Abstimmung von Februar 2016 gemachten Versprechen von Bundesrat und Parteien sowie der im Bundesgesetz «über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) (Sanierung Gotthard-Strassentunnel)» festgehaltene Grundsatz, dass auch mit einer zweiten Strassenröhre am Gotthard die Kapazität nicht erhöht wird, sind dauerhaft einzuhalten.

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