20. Oktober 2020

Die Beschwerde der Umweltverbände Alpen-Initiative, VCS Uri und Schwyz sowie Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz zur Plangenehmigung Neue Axenstrasse muss eingehend geprüft werden. Dies hält das Bundesverwaltungsgericht in seinem kürzlich publik gewordenen Zwischenentscheid fest und lehnt den Nichteintretensantrag der Kantone Uri und Schwyz ab. Damit sind die Chancen weiterhin intakt, dass ein Kapazitätsausbau vermieden werden kann, das Tunnelprojekt redimensioniert, die bestehende Axenstrasse für die Bedürfnisse der Anwohnerinnen und Anwohner umgestaltet wird sowie weitere flankierende Massnahmen zur Verkehrsberuhigung umgesetzt werden müssen.

In mehreren Punkten entspricht das Grossprojekt Neue Axenstrasse aus Sicht der Umweltverbände nicht den gesetzlichen Vorgaben. Noch völlig unklar ist auch, wie die Sanierung und die flankierenden Massnahmen der bestehenden Axenstrasse umgesetzt werden sollen. Um die offenen Fragen zu klären und um sicherzustellen, dass es auf den parallel geführten Neu- und Altbaustrecken zu keiner der Alpenkonvention zuwiderlaufenden Kapazitätserweiterung kommt, erhoben die Umweltschutzorganisationen im Juni Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Niederlage verschwiegen
Statt mit Hochdruck gemeinsam mit den Umweltverbänden eine Lösung auszuarbeiten, die Sicherheiten schafft für dieses Gesamtprojekt, haben die Kantone Uri und Schwyz beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, auf die Beschwerde der Umweltverbände wegen angeblich verpasster Frist überhaupt nicht einzutreten. Sie sind mit diesem unfairen Versuch, die Rügen der Umweltverbände ungeprüft vom Tisch zu wischen, krachend gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Zwischenentscheid vom 24. September die klare Rechtslage dargelegt, nach welcher die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Diese Niederlage haben die Kantone in ihrer Medienmitteilung zum Zwischenentscheid unterschlagen.

Rügen verdienen eine Prüfung
Weiter hat das Gericht ausdrücklich festgehalten, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen zur Plangenehmigung Neubau Axenstrasse eine eingehende Prüfung verschiedener Aspekte erfordert. Deshalb folgte es dem Begehren der Kantone, der Beschwerde wenigstens teilweise die aufschiebende Wirkung zu entziehen, nur in untergeordneten Punkten.

Kein vorzeitiger Bau des Sisikoner Tunnels
Das Bundesverwaltungsgericht entschied sich insbesondere dagegen, dass mit Bau des Sisikoner Tunnels vor dem noch ausstehenden rechtskräftigen Entscheid begonnen werden kann. Das Gericht erachtet die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung als unverhältnismässig. Ein vorzeitiger Bau eines Tunnels in dieser Grössenordnung würde aufgrund der hohen Kosten von mehr als 348 Millionen Franken ein unzulässiges Präjudiz schaffen. Auch in diesem Punkt unterliegen also die Kantone klar

Zum Bau der Galerie Gumpisch fehlt geologisches Gutachten
Die Umweltverbände wehrten sich nicht grundsätzlich gegen einen vorgezogenen Baubeginn am Gumpisch. Aus ihrer Sicht hätten jedoch die aktuell noch ausstehenden Abklärungen zur Sicherheit der geplanten Galerie abgewartet werden sollen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zusätzliche Schutzmassnahmen auch bei vorgezogenem Baubeginn noch realisiert werden könnten und ein wesentlich geändertes Projekt gegebenenfalls ohnehin öffentlich aufgelegt werden müsste. Weiter hält das Gericht ausdrücklich fest, dass die Kantone vollumfänglich das Risiko allfälliger nachträglicher Änderungen an der Galerie Gumpisch wegen der von den Umweltverbänden gerügten Abweichungen vom Generellen Projekt tragen.

Keine baulichen Veränderungen an den bestehenden Biotopen in Ingenbohl
Zur vorzeitigen Erstellung der Ersatzbiotope in Ingenbohl haben die Umweltverbände Hand geboten. Bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihre Beschwerde sollen hingegen keine baulichen Veränderungen an den bestehenden Biotopen erfolgen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt dies in seinen Erwägungen ausdrücklich.

Keine Anfechtung des Zwischenentscheids
Nach der inzwischen erfolgten eingehenden Prüfung zeigen sich die Umweltverbände mit dem Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zufrieden und verzichten auf eine Anfechtung.

Wie bereits in der Medienmitteilung vom Juni zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erwähnt, fordern die Umweltverbände die Kantone dazu auf, gemeinsam eine umweltverträgliche Ausgestaltung der heutigen Axenstrasse auszuhandeln. Sobald eine insgesamt alpenschutzkonforme und rechtsverbindliche Lösung vorliegt, sind sie nach wie vor dazu bereit, den Rechtsstreit gütlich beizulegen.

Anhang:
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2020 (PDF)